Unternehmensbewertung bei einer Scheidung

 

Die Unternehmensbewertung folgt grundsätzlich den Regelungen, wie sie Theorie, Praxis und Rechtsprechung entwickelt haben und im IDW S 1 zugrunde gelegt sind. Zur Bestimmung von Ansprüchen im Familienrecht sind einige Besonderheiten zu beachten, die im IDW S 13 niedergelegt sind.

Im Familienrecht geht es um die Ermittlung von Ausgleichsansprüchen bei der Bewertung von Unternehmen zwischen den Ehegatten, die auch das Rechtsverhältnis der Ehegatten zueinander und zu dem Unternehmen berücksichtigen muss.

Bestehen vor der Scheidung deshalb Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs, so gehen diese, soweit zulässig, den Bewertungsregeln vor. Dies gilt auch für etwaige gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, die dann möglicherweise keine Anwendung finden.  

Die Bewertung von Unternehmen richtet sich nach Bewertungsstichtagen, dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstands gehört, § 1374 BGB. Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört, § 1375 BGB. Bezüglich des Endvermögens bei der Ehescheidung ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend. Wertsteigerungen nach diesem Datum sind bei der Bewertung des Endvermögens außer Acht zu lassen. Sie gehen aber möglicherweise in die Prognoseberechnung im Rahmen der Bewertung ein.

Die Standards gehen von einem objektivierten Unternehmenswert aus, so dass  grundsätzlich personenbezogene Einflüsse auf die finanziellen Überschüsse nicht berücksichtigt werden, da das bisherige Management im Unternehmen verbleibt oder ein gleichwertiger Ersatz gefunden wird. Bei personenbezogenen Unternehmen ist die Ertragskraft aber in besonderem Maße von den bisherigen Eigentümern abhängig, so dass dieser Faktor zu hinterfragen ist.

Bei einer freiberuflichen Praxis gilt dies im Besonderen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einem Urteil vom 02.02.2011 geurteilt: „Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen.“ Damit ist der Unternehmerlohn nicht in Form eines pauschalen kalkulatorischen Lohns in die Berechnung einzubeziehen, sondern ein konkreter Lohn anhand der konkreten Umstände wie Kenntnisse und Fähigkeiten des Inhabers zu  berechnen.

Dies sind nur einige Punkte, die es bei der Unternehmensbewertung bei einer Scheidung  zu beachten gilt.