Gelegentlich erscheinen Beamte der Strafverfolgungsbehörden unangemeldet bei Steuerberatern, um die Praxis zu durchsuchen und Unterlagen zu beschlagnahmen.
Wie sollte sich der Steuerberater verhalten?
Er sollte sich den Beschlagnahmebeschluss vorlegen lassen, um diesen zu prüfen.
Aus dem von einem Richter unterzeichneten und nicht älter als 6 Monate verfassten Beschluss muss der Tatvorwurf gegen den Mandanten und die Beweismittel, die sichergestellt werden sollen sowie die entsprechenden Räume, konkret hervorgehen. Bei der Durchsuchung bei einem Steuerberater müssen die Verdachtsgründe genannt werden, warum sich die Beweismittel und welche in der Praxis befinden.
Mangelt der Beschluss an einem dieser Voraussetzungen, so muss der Steuerberater der Durchsuchung widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen.
Daran schließt sich die Frage, welche Unterlagen und Gegenstände beschlagnahmt werden dürfen und welche beschlagnahmefrei sind.
Dem Steuerberater und seinen Mitarbeitern steht gem. §§ 53,53 a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dieses Recht ist verknüpft mit einem Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO. Damit soll das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant geschützt werden.
Beschlagnahmefrei sind die Handakten des Steuerberaters.
Dieser Grundsatz wird durchbrochen von 2 Ausnahmen:
Zu letzterem ist auszuführen, dass neben der Mitwirkung an einer objektiv falschen Steuererklärung der Mandant und der Steuerberater bewusst und gewollt zusammenwirken müssen, um eine Steuerverkürzung zu begehen.
An diesem Punkt spätestens ist ein in Strafsachen versierter Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Es stellt sich die Frage, welche weiteren Unterlagen des Mandanten, die sich in der Kanzlei des Steuerberaters befinden, beschlagnahmt werden dürfen.
Dies wird kontrovers diskutiert. Es reicht von
Ist der Steuerberater diesbezüglich anderer Auffassung als der Beschlagnahmende, so hat er einen Anspruch auf Versiegelung der streitigen Unterlagen. Diesen Anspruch hat er nicht bei Staatsanwälten und Beamten der Steuerfahndung, die die Durchsuchung und Beschlagnahme leiten. Letztere haben das Recht auf Durchsicht der Unterlagen gem. § 110 I StPO bzw. 404 Satz 2 AO i.V.m. § § 110 I StPO. Der trotzdem geltend zu machende Widerspruch ist im Protokoll der Beschlagnahmung zu dokumentieren.
Dies ist ein Überblick, der die Risiken einer selbst betreuten Beschlagnahme aufzeigt.