Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag

Die fehlende Abstimmung von gesellschaftsvertraglichen Regelungen und letztwilliger Verfügung kann zu beachtlichen Steuerlasten sowohl bei der Ertragsteuer als auch bei der Erbschaftsteuer führen.

Dies hängt damit zusammen, dass das Erbrecht die Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB vorsieht. Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Erben über. Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben, Erbengemeinschaft genannt.

Demgegenüber sehen die Regelungen zu den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften keine oder eine eingeschränkte Erbengemeinschaft vor. Dies hat seinen Grund darin, dass zwischen den Gesellschaftern ein Vertrauensverhältnis besteht, welches nicht durch fremde Dritte als hinzukommende Gesellschafter gestört werden soll oder auch nicht gewollt ist, dass mehrere Erben einen Gesellschafter „ersetzen“.  

 

Wir unterscheiden Personalgesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die Personalgesellschaften unterteilen sich in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft. Unter Kapitalgesellschaften verstehen wir die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.

Personengesellschaften

GbR
Das BGB regelt in § 734 BGB grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation. Der Erbe hat nur einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben gem. § 734 BGB.

oHG
Das Handelsgesetzbuch sieht in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB das Ausscheiden des Gesellschafters vor und die Fortsetzung unter den verbliebenen Gesellschaftern.

KG
Die Kommanditgesellschaft verfügt über 2 unterschiedlich haftende Gesellschafter, so dass hier die Regelungen differieren. Der Komplementär, der unbeschränkt haftet, scheidet grundsätzlich wie der Gesellschafter der oHG aus der Gesellschaft aus. Bei dem Kommanditisten, der beschränkt auf seine Einlage in die Gesellschaft haftet, wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt, § 177 HGB.

Die gesetzlich geregelten Vorschriften können durch Gestaltungen im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Hier unterscheidet man die Eintrittsklausel, die Nachfolgeklausel und die einfache Nachfolgeklausel und die qualifizierte Nachfolgeklausel.

Die Eintrittsklausel stellt einen Vertrag zugunsten Dritter dar und begründet eine neue Mitgliedschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden.

Bei der Nachfolgeklausel erfolgt der Eintritt automatisch. Die einfache Nachfolgeklausel betrifft generell die Erben. Die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmt im Wege der Sonderrechtsnachfolge einen bestimmten Erben.

Kapitalgesellschaften

GmbH
Die Anteile an der GmbH sind gem. § 15 GmbHG vererblich. Sie werden Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft; die gemeinschaftliche Vertretung ist zwingend.

AG
Die Aktien werden Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gem. § 69 AktG. Die gemeinschaftliche Vertretung ist auch hier zwingend.

Damit ist ein erster Überblick über den Abstimmungsbedarf zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag vorgegeben. Kann der testamentarisch verfügte Erbe nicht Gesellschafter werden, so verbleibt dem Erben nur ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben oder eine Abfindung der Gesellschaft. Ist die Gesellschafterstellung zudem Voraussetzung für steuerliche Konstellationen, kann der Schaden finanziell hoch ausfallen. Einzelne Fälle bleiben einem gesonderten Blog vorbehalten.